Künstlersozialabgabe auf Geschäftsführer-Entgelte

Herr Müller ist Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter einer Werbeagentur. Bei einer Betriebsprüfung erhält er über seine Steuerkanzlei zwei Fragebögen der Künstlersozialkasse (KSK). Darin soll er unter anderem angeben, zu wie viel Prozent er künstlerisch tätig ist. Herr Müller erklärt in den Fragebögen, dass er neben der kaufmännischen Leitung seiner GmbH vor allem für Projektmanagement und Akquise zuständig ist. Die eigentlichen Kreativleistungen (Videoproduktion, Webdesign etc.) erbringen seine Festangestellten bzw. Freelancer.

Zum Entsetzen von Herrn Müller geht die KSK trotzdem davon aus, er sei überwiegend künstlerisch für seine GmbH tätig; sie erhebt Künstlersozialabgabe auf seine gesamten Geschäftsführerentgelte. Die GmbH soll für die letzten fünf Jahre rund 30.000 € nachzahlen. Herr Müller ist verzweifelt und hält das für ein Missverständnis. Er versteht nicht, weshalb er nun Beiträge nachentrichten soll, obwohl er selbst nicht einmal über die KSK versichert ist.

Die Erhebung von Künstlersozialabgabe auf Geschäftsführer-Entgelte ist nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG).

In seinem Grundsatzurteil vom 16. April 1998 (Az. B 3 KR 7/97 R) entschied das BSG:

„Das Gehalt, das ein nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz abgabepflichtiges, in Form einer GmbH betriebenes Unternehmen an seinen alleinigen Gesellschafter für dessen Geschäftsführung zahlt, kann als Entgelt für künstlerische oder publizistische Leistungen der Abgabepflicht unterliegen. Voraussetzung dafür ist, daß bei einer Gesamtwürdigung der Tätigkeit künstlerische oder publizistische Betätigungen überwiegen; eine anteilige Berücksichtigung des Gehaltes wegen einzelner künstlerischer oder publizistischer Leistungen kommt nicht in Betracht.“

Für eine Abgabepflicht müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Selbständige Tätigkeit
  • Überwiegend künstlerische oder publizistische Tätigkeit

Dazu im Einzelnen:

 

  1. Erste Voraussetzung: Selbständigkeit

Eine Künstlersozialabgabe auf die Vergütung von GmbH-Geschäftsführer:innen kann – wie bei externen Kreativen – nur entstehen, wenn der/die Geschäftsführer:in sozial-versicherungsrechtlich als selbständig gilt. Das ist der Fall bei

  • Alleingesellschafter:innen oder Mehrheitsgesellschafter:innen (mindestens 50% Gesellschaftsanteil),
  • Minderheitsgesellschafter:innen mit sog. Sperrminorität.

Umgekehrt stellt sich das Problem nicht bei Fremdgeschäftsführer:innen oder bei Geschäftsführer:innen mit einer bloßen Minderheitsbeteiligung ohne Sperrminorität.

Typischerweise besteht die Problematik bei Werbe- und PR-Agenturen oder anderen Medien-unternehmen, die einen oder zwei Gesellschafter-Geschäftsführer:innen haben.

 

  1. Zweite Voraussetzung: Überwiegend künstlerische bzw. publizistische Tätigkeit

Die zweite Voraussetzung für eine Künstlersozialabgabe bei GmbH-Geschäftsführer:innen ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, dass bei einer Gesamtwürdigung der Tätigkeit die künstlerischen oder publizistischen Anteile überwiegen.

Dabei gelten auch sogenannte Annex- oder Nebentätigkeiten als künstlerisch bzw. publizistisch, zum Beispiel Kundenakquise, Kundenberatung, Erstellung von Angeboten oder Rechnungen usw.

Außerdem werden unter dem Gesichtspunkt der sogenannten geistigen Oberleitung auch künstlerische bzw. publizistische Tätigkeiten dem/der Geschäftsführer:in zugerechnet, die diese/r nicht selbst erbringt, sondern an Festangestellte oder freie Mitarbeiter:innen delegiert hat. 

Eindeutig nicht künstlerisch und damit unkritisch sind nur Tätigkeiten, welche die kaufmännische Leitung der Gesellschaft betreffen (z. B. Buchhaltung, Personalwesen, Materialwirtschaft usw.). 

Es gilt das  „Alles oder nichts“-Prinzip. Wird die Arbeit der Geschäftsführer:in – wie in aller Regel – pauschal vergütet, kann sie nur einheitlich bewertet werden: entweder zu 100 % als künstlerisch oder zu 100 % als nicht künstlerisch. Ist der/die Geschäftsführer:in zum Beispiel zu 60% künstlerisch oder publizistisch tätig, wird auf 100% der Entgelte Künstlersozialabgabe erhoben; eine anteilige Abgabeerhebung nur auf 60% der Entgelte ist nicht möglich.


Sind die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, unterliegen sämtliche Brutto-Entgelte der Künstlersozialabgabe, die von der Gesellschaft als Vergütung für die Geschäftsführertätigkeit gezahlt werden (v. a. Geschäftsführergehalt, Tantieme, geldwerter Vorteil für Dienstwagen, betriebliche Altersversorgung etc.).

Nicht abgabepflichtig sind laut dem „Costa Cordalis“-Urteil des BSG von 2014 dagegen Gewinnentnahmen, welche der/die Geschäftsführer:in aufgrund der Gesellschafter-Stellung erhält.

Wichtig: Die Abgabepflicht trifft immer nur die Gesellschaft und hat nichts mit der Sozialversicherung der betroffenen Person zu tun. Ob der/die Geschäftsführer:in in der KSK ist oder nicht, spielt – wie immer – für die Abgabepflicht keine Rolle.

Gut zu wissen: Durch eine geschickte Gestaltung des Geschäftsführervertrages lässt sich die Abgabepflicht in der Regel für die Zukunft rechtssicher vermeiden.

Materialien der KSK:

KG, GmbH & Co.KG, OHG oder Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

Gerichtsentscheidungen:

  • LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.02.2026, L 4 KR 2845/22:
    Bloße organschaftliche GF-Stellung begründet keine geistige Oberleitung

 

Literatur:

Sperling: Künstlersozialabgabe für Entgelte an Gesellschafter-Geschäftsführer,
NWB Nr. 36 vom 4. September 2017, S. 2766 ff.
(Abruf kostenpflichtig) 

Die Fragebögen der KSK bzw. der DRV für die „Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Gesellschaftern einer GmbH, KG, GmbH & Co.KG, OHG oder Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ sind schwer verständlich und tückisch.

Beim Ausfüllen dieser Fragebögen schreiben sich die betroffenen Geschäftsführer:innen – nicht selten trotz Unterstützung einer Steuer- oder Anwaltskanzlei – aus Unkenntnis buchstäblich „um Kopf und Kragen“.

Wenn Ihnen von der  KSK oder der DRV die Fragebögen vorgelegt werden – spätestens aber, wenn deren Auswertung nicht zum gewünschten Ergebnis geführt hat – sollten Sie unbedingt fachkundige Hilfe in Anspruch nehmen.

In diesem Gespräch können wir gemeinsam klären,

  • wie hoch in Ihrem konkreten Fall das Risiko der Erhebung von Künstlersozialabgabe auf die GF-Entgelte ist,
  • welche Ihrer Geschäftsführer-Tätigkeiten im Einzelnen als künstlerisch/publizistisch gelten,
  • welche konkreten Ansatzpunkte sich bei der Tätigkeitsbeschreibung finden lassen, um die Abgabepflicht zu vermeiden,
  • wie die Fragebögen im Idealfall ausgefüllt werden sollten,
  • wie gut Ihre Chancen stehen, eine bereits getroffene Entscheidung der Behörde in einem Widerspruchs- oder Klageverfahren abändern zu lassen,
  • ob es sinnvoll sein kann, die Abgabepflicht bewusst in Kauf zu nehmen, wenn der/die Geschäftsführer/in dafür von den Vorteilen der KSVG-Versicherung profitieren kann,
  • wie sich die Abgabepflicht für die Zukunft durch eine gezielte Anpassung des Geschäftsführervertrags rechtssicher vermeiden lässt.
Kostenlose Erstberatung
Dr. Florian Sperling

Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Wirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth)

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